Informationen

Hier sind einige wichtige Informationen für Sie bereitgestellt

Welche Fahrtkosten übernimmt die Krankenkasse? 

Die Krankenkassen übernehmen Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung grundsätzlich nur in folgenden besonderen Ausnahmefällen:

  • Fahrten zur Dialysebehandlung und Fahrten zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie oder einer vergleichbaren Erkrankung,
  • Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5 oder einer vergleichbaren Einschränkung, Versicherte mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätseinschränkung,
  • Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen mit dem Vermerk "aG", "H", "Bl" oder einer vergleichbaren Einschränkung.

Welche Zuzahlungen muss der Versicherte erbringen?

Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst bezahlen. Die Zuzahlung beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie in Ihrer Krankenkasse den "Zuzahlungsbefreiungsausweis" beantragen. Bei erfolgreicher Ausstellung wird die Krankenkasse für den gültigen Zeitraum die Fahrtkosten ganz übernehmen.

Was ist der Transportschein?

Der Transportschein ist ausschlaggebend für die Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Krankenfahrten werden vom behandelnden Arzt mit dem entsprechenden Formular (Muster 4) verordnet, Veränderungen durch Dritte sind unzulässig. Die Vorderseite der Verordnung darf nur vom Arzt geändert oder ergänzt werden. Wird eine solche Fahrt ohne vorherige Genehmigung angetreten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abrechnung gegenüber der Krankenkasse.

 

 

 

 

Haftungsausschluss

Die Informationen auf dieser Homepage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Gewährleistung übernommen werden. Änderungen in den dargestellten Informationen sind jederzeit möglich. Daher empfehlen wir, sich vor der Nutzung der Informationen direkt bei den entsprechenden Stellen zu vergewissern.

 

 

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